Feiertage im Arbeitsrecht: Wer kriegt frei – und wer nicht?
Feiertage sind für viele Arbeitnehmende ein Highlight im Kalender: Endlich mal Pause machen, ohne dafür Ferien zu opfern. Doch nicht jeder Tag ist automatisch frei, und schon gar nicht für alle gleich.
Hier erklären wir, welche Regeln in der Schweiz gelten – und was Arbeitgeber beachten sollten, um ihre Mitarbeitenden fair zu behandeln.
Der 1. August in der Schweiz: Ein Feiertag für alle
In der Schweiz gibt es genau einen gesetzlichen Feiertag auf Bundesebene: den 1. August.
Alle anderen Feiertage sind kantonal geregelt, und je nach Wohn- oder Arbeitsort können zwischen 8 und 15 Feiertage pro Jahr anfallen.
Generell gilt: Wenn ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt, haben Arbeitnehmende frei – es sei denn, die Firma hat gute betriebliche Gründe, sie trotzdem arbeiten zu lassen.
In diesem Fall greift die Lohnfortzahlungspflicht – und der Arbeitgeber zahlt trotzdem.
Feiertage im Homeoffice
Die gute Nachricht: Homeoffice-Mitarbeitende genießen die gleichen Rechte wie alle anderen. Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, gibt’s frei – und den Lohn gibt’s obendrauf.
Ausnahmen gibt es nur, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde.
Was passiert mit Feiertagen in den Ferien?
Urlaubsreif und dann fällt der Feiertag in die Ferien?
Keine Sorge: Feiertage, die auf Werktage (Montag bis Freitag) fallen, zählen nicht als Ferientage.
Mitarbeitende haben Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Teilzeit? Feiertage anteilsmäßig berechnen
Für Teilzeitangestellte hängt es davon ab, wie ihre Arbeitstage geregelt sind:
- Feste Arbeitstage: Fällt der Feiertag auf einen Arbeitstag? Das gibt frei und einen normalen Lohn, kein Problem.
- Flexible Arbeitstage: Hier wird’s mathematisch. Feiertage werden anteilsmäßig berechnet.
Beispiel: Wer 50 % arbeitet, hat Anspruch auf die Hälfte der Feiertage im Jahr, z. B. 5 von 10. Diese Tage können flexibel angerechnet oder als Zeitguthaben verbucht werden.
Stundenlohn: Feiertage als Zuschlag
Wer im Stundenlohn arbeitet, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen.
Um das auszugleichen, gibt es oft einen Feiertagszuschlag von 3,2 % auf den Bruttolohn. Damit sind durchschnittlich acht Feiertage pro Jahr abgedeckt.
Eine faire Lösung – zumindest auf dem Papier.
Faire Modelle für alle
Für Gleichbehandlung bei Feiertagen gibt es verschiedene Ansätze:
- Jahresarbeitszeit: Alle Feiertage werden auf die Jahresarbeitszeit angerechnet – egal, wie die Pensen verteilt sind.
- Vertrauensarbeitszeit: Fokus auf die Arbeitsergebnisse, nicht die genaue Stundenzahl. Feiertage können flexibel gehandhabt werden.
- Gleitzeit: Keine Kernarbeitszeit an Feiertagen, sodass diese für alle gleich gelten.
- Arbeitszeitkonten: Feiertage werden als Zeitguthaben verbucht und können flexibel genutzt werden.
Tipp: Transparenz und faire Regelungen erhöhen nicht nur die Zufriedenheit der Mitarbeitenden, sondern vermeiden auch Konflikte.
Tipps für Arbeitgeber
Damit die Feiertage reibungslos verlaufen, sollten Arbeitgeber Folgendes beachten:
- Regelungen klar festhalten – im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement.
- Anteilsmäßige Berechnung – für Teilzeitmitarbeitende eindeutig regeln.
- Feiertagszuschläge einplanen – für Stundenlohnangestellte.
- Flexibilität fördern – mit Arbeitszeitmodellen, die alle fair behandeln.
- Regelmäßige Anpassung – sicherstellen, dass alle Regelungen gesetzeskonform bleiben.
Fazit: Feiertage mit Happy-End
Ob Vollzeit, Teilzeit, Homeoffice oder Stundenlohn – Feiertage sind ein wichtiges Thema im Arbeitsrecht.
Mit klaren Regelungen und fairen Modellen schaffen Arbeitgeber die Grundlage für zufriedene Mitarbeitende.
Und am Ende gilt: Wer seine Mitarbeitenden glücklich macht, sorgt auch für ein produktiveres Unternehmen.
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