Aufgrund der «ausserordentlichen Lage» hat der Bundesrat am 20. März 2020 auch im Bereich der Abgaben Massnahmen ergriffen und den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen (Verordnung; SR 641.207.2) beschlossen.

Gestützt darauf ist auf verspäteten Zahlungen der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 der Verordnung).
Die Bereiche Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sind von diesem Verzicht auf Verzugszinsen ausgenommen. Damit ist im Bereich dieser Steuern der gesetzliche Verzugszins auf zu spät entrichteten Steuerforderungen geschuldet.

Für die direkte Bundessteuer gilt der Verzicht auf Verzugszinsen für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Art. 3 der Verordnung). Weitere Hinweise dazu finden sich in einem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 24. März 2020 (PDF, 402 kB, 24.03.2020).

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen unverändert. Insbesondere sind die Fristen für die Steuererhebung einzuhalten. Die Steuergesetze sehen jedoch Zahlungserleichterungen vor. Ist die Zahlung innert Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen (bezüglich direkte Bundessteuer vgl. Art. 166 DBG; bezüglich Mehrwertsteuer vgl. Art. 90 MWSTG).

Wurde aufgrund erheblicher Gründe eine Frist für eine Eingabe verpasst, kann die Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden (bezüglich Einsprachefristen direkte Bundessteuer Art. 133 DBG; bzgl. Mehrwertsteuer Art. 81 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 VwVG; bezüglich Verrechnungssteuer und Stempelabgaben vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Die ESTV wird – um Härtefälle zu vermeiden – diese Bestimmungen grosszügig auslegen. Angesichts der unklaren Dauer der derzeitigen «ausserordentlichen Lage» kann die ESTV ihre Arbeiten jedoch nicht sistieren. Vielmehr wird sie weiterhin Verfügungen oder Entscheide eröffnen, welche gesetzliche Fristen auslösen. Auch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Zinsrechnungen (unter Berücksichtigung der geltenden Zinssätze) werden von der ESTV weiterhin verschickt.

Die ESTV wird alle Vorkehrungen treffen, um auch in der jetzigen Situation die Steuerverfahren möglichst problemlos abwickeln zu können. Anfragen können weiterhin gestellt werden, auch per Email.

Bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung der Steuerpflicht wegen der Coronavirus-Pandemie wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die zuständige Steuerbehörde (Kontakte der ESTV finden Sie hier)

 

Quelle:

https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/covid19/news.html